Rechtsanwältin für Datenschutz im Gesundheitswesen
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Drittlandübermittlung

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Einer oder mehrere Ihrer Dienstleister stammen aus einem Drittland?


Dann ist es Zeit, diese Dienstleister genau unter die Lupe zu nehmen. Hat der Dienstleister seinen Unternehmenssitz in den Ländern außerhalb der Geltung der Datenschutzgrundverordnung, müssen neben des AV-Vertrages weitere Mechanismen eingeschaltet werden.

Dazu gehören z.B. die Standard-Vertragsklausel, EU-US Privacy Shield oder etwa ein Angemessenheitsbeschluss.

Die Praxis zeigt, dass viele Verantwortlichen oftmals nicht wissen, dass sie die personenbezogenen Daten überhaupt in ein Drittland übermitteln,

sei es, bei einem schnellen Einsatz von kostenlosen Web-Konferenz Tools, sei es bei Nutzung von unbekannten Cloud-Dienstleistern, die ihre Rechenzentren in einem unsicheren Drittland haben, oder auch beim Einsatz von Messenger-Diensten wie Whats-App für Unternehmenskommunikation.
Ich berate Sie in Fragen einer rechtskonformen Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland, damit Ihre internen Unternehmensprozesse weiter wie gewohnt laufen können.

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